Sie dient dazu, den Verwender der Maschine vor den sich aus der Aussparung überhaupt erst ergebenden Gefahren zu schützen. Die Kammer hält somit in einem Zwischenfazit fest, dass die Plexiglasscheibe der Unfallverhütung dient und eine Schutzeinrichtung i.S.v. Art. 28 Abs. 1 VUV darstellt. Da sie vorliegend zum Zeitpunkt des Unfalls gefehlt hat, war die Unfallmaschine nicht betriebssicher bzw. entsprach nicht den geltenden Sicherheitsvorschriften zur Unfallverhütung. Aufgrund der mangelnden Betriebssicherheit bzw. des höheren Verletzungsrisikos galt bei der Weiterbenützung ein erhöhter Sorgfaltsmassstab.