die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Berufungsführer 1 selber bei laufender Maschine gesprayt hat, obschon ihm als Schichtleiter die grosse Verletzungsgefahr hat bewusst sein müssen. Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, wenn sie ausführt, sämtliche Gedankenspiele, wonach gefahrenlos an der Unfallmaschine habe vorbei gegangen werden können und wonach zuerst auf das Podest habe steigen müssen, wer in den Gefahrenbereich habe greifen wollen, seien daher irrelevant (vgl. die vorinstanzlichen Ausführungen auf pag. 774).