59 sich auch geschultes Personal – vielleicht aus Bequemlichkeit, vielleicht um angesichts des grossen Produktionsdrucks wertvolle Zeit sparen zu können – offensichtlich dazu hinreissen liess, ohne vorgängig die Maschine ausgeschaltet zu haben mit der Hand durch die Öffnung im Schutzgitter zu greifen um zu sprayen; die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Berufungsführer 1 selber bei laufender Maschine gesprayt hat, obschon ihm als Schichtleiter die grosse Verletzungsgefahr hat bewusst sein müssen.