Insofern ist der Einwand, der Straf- und Zivilkläger habe im hinteren Teil der Maschine gar nichts zu suchen gehabt, von vorneherein unbehelflich. Neben diesen Personen im Besonderen werden auch alle anderen Personen vom persönlichen Schutzbereich von Art. 28 Abs. 1 VUV erfasst. Auch geschulten Mitarbeitern kann in Stresssituationen ein Fehler unterlaufen. Hinzu kommt, dass