28 Abs. 1 VUV und dient dem Zweck, die Mitarbeiter vor den Gefahren bewegter Teile zu schützen. Dem Satzteil «beim Verwenden der Maschine» kommt dabei die Bedeutung zu, dass die Norm die Mitarbeiter vor allen Gefahren bewegter Teile schützen will, sobald die Maschine in Betrieb ist. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht festgehalten, dass insbesondere auch ungeschultes Personal, welches sich der Gefahren nicht bewusst ist, geschützt werden soll. Insofern ist der Einwand, der Straf- und Zivilkläger habe im hinteren Teil der Maschine gar nichts zu suchen gehabt, von vorneherein unbehelflich.