Zudem müsse zusätzlich auf ein Podest gestiegen werden, um in den Bereich der nicht abgedeckten Öffnung zu gelangen; selbst ein allfälliges Stolpern hätte zu keiner Gefährdung geführt. Diese Plexiglasscheibe habe nicht als Sicherheitsvorkehrung gedient, sondern lediglich einen besseren Einblick in die Maschine bezweckt. Die Unfallmaschine sei somit im Unfallzeitpunkt nach Massgabe von Art. 28 Abs. 1 VUV betriebssicher gewesen (pag. 938 f.). Den Ausführungen der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Die Plexiglasscheibe ist eine Schutzeinrichtung i.S.v. Art. 28 Abs. 1 VUV und dient dem Zweck, die Mitarbeiter vor den Gefahren bewegter Teile zu schützen.