28 Abs. 1 VUV sei damit nicht einschlägig, da beim gewöhnlichen Bedienen («beim Verwenden») keine Gefährdung der Arbeitnehmer von der Maschine ausgehe. Im Übrigen sei es auch nicht möglich gewesen, sich zufällig bzw. versehentlich an den bewegten Maschinenteilen bzw. am Heizelement der Unfallmaschine zu verletzen; erstens sei dieser Bereich der Maschine nicht ohne Weiteres zugänglich, da er sich im hinteren Teil der Maschine befinde, wo normalerweise nicht gearbeitet werde und sich ein Kontrolleur gar nicht aufhalten dürfe. Zudem müsse zusätzlich auf ein Podest gestiegen werden, um in den Bereich der nicht abgedeckten Öffnung zu gelangen;