reich des Spannrahmens und des Heizelements. Für diese Arbeiten sei die Maschine jedoch weisungsgemäss auszuschalten, womit der Spannrahmen nicht mehr in Bewegung sei und damit auch keine Betriebsgefahr mehr darstelle. Werde die Maschine – wie vorliegend – nicht ausgeschaltet, gehe die Gefahr nicht beim Verwenden des Arbeitsmittels bzw. von dessen bewegten Teilen aus, sondern werde vielmehr erst durch das weisungswidrige Verhalten des Mitarbeiters hervorgerufen (BGer 6S.311/2005 E. 4.3.1). Art. 28 Abs. 1 VUV sei damit nicht einschlägig, da beim gewöhnlichen Bedienen («beim Verwenden») keine Gefährdung der Arbeitnehmer von der Maschine ausgehe.