Die Verteidigung bringt diesbezüglich vor, Art. 28 Abs. 1 VUV wolle den Arbeitnehmer vor der (Betriebs-)Gefahr schützen, die bei der gewöhnlichen Bedienung des Arbeitsmittels entstehe, also während des laufenden Arbeitsvorgangs («beim Verwenden»). Vom Schutz erfasst werde die Gefahr, soweit sie vom maschinellen Antrieb bzw. den «bewegten Teilen» des Arbeitsmittels ausgehe. Bei der Unfallmaschine verhalte es sich so, dass während des laufenden Pressvorgangs nicht im Bereich bewegter Maschinenteile gearbeitet werde, sondern weiter vorne beim Auskühltisch. Lediglich zur Behebung von Störungen und insbesondere wenn Formteile besprayt werden müssten, komme man überhaupt in den näheren Be-