58 Arbeitsmittel, die beim Verwenden eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch bewegte Teile darstellen, mit entsprechenden Schutzeinrichtungen ausgerüstet werden, die verhindern, dass in den Gefahrenbereich bewegter Teile getreten oder gegriffen werden kann. Abs. 4 derselben Bestimmung bestimmt weiter, dass Arbeitsmittel, die mit einer Schutzeinrichtung ausgerüstet sind, nur dann verwendet werden dürfen, wenn sich die Schutzeinrichtung in Schutzstellung befindet. Die Verteidigung bringt diesbezüglich vor, Art.