die ihm gegenüber dem Straf- und Zivilkläger obliegende Schutzpflicht. Zur Bemessung der geforderten Sorgfalt sind zunächst die Umstände heranzuziehen. Je näher die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung und je höher die zu befürchtende Schädigung, desto grösser muss die Sorgfalt sein (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N 31 zu Art. 12). Es gilt in diesem Zusammenhang zu klären, ob die Tiefziehmaschine _______ im Unfallzeitpunkt betriebssicher war. Unbestrittenermassen fehlte die Plexiglasscheibe, welche im Normalzustand die Aussparung im Schutzgitter abdeckt. Auszugehen ist von Art. 28 Abs. 1 VUV, welcher besagt, dass