In Bezug auf den Umgang mit der Unfallmaschine war der Berufungsführer 1 konkret verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sich ein technisch nicht geschulter Kontrolleur lediglich im vorgesehenen Arbeitsbereich aufhält und die ihm gemäss Betriebsordnung aufgetragenen Arbeiten erledigt (Kontrolle der Produkte und Stapeln auf den Paletten). Indem er den Straf- und Zivilkläger anwies, seinen Arbeitsbereich zu verlassen und durch die Aussparung im Schutzgitter bei laufender Maschine zu sprayen, setzte er sich nicht nur über die interne Betriebsordnung hinweg, sondern er verletzte zugleich auch elementarste Vorsichtsprinzipien sowie