Es ergab sich für ihn aus den zitierten Vorschriften die Pflicht, den Straf- und Zivilkläger in dessen Tätigkeit als Kontrolleur dergestalt anzuleiten, dass Letzterer seine Aufgaben ohne Verletzungsrisiko ausüben konnte. In Bezug auf den Umgang mit der Unfallmaschine war der Berufungsführer 1 konkret verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sich ein technisch nicht geschulter Kontrolleur lediglich im vorgesehenen Arbeitsbereich aufhält und die ihm gemäss Betriebsordnung aufgetragenen Arbeiten erledigt (Kontrolle der Produkte und Stapeln auf den Paletten).