328 Abs. 2 OR und Art. 6 Abs. 1 ArG traf ihn damit – im Verhältnis zum Strafund Zivilkläger – in eigener Person. Es ergab sich für ihn aus den zitierten Vorschriften die Pflicht, den Straf- und Zivilkläger in dessen Tätigkeit als Kontrolleur dergestalt anzuleiten, dass Letzterer seine Aufgaben ohne Verletzungsrisiko ausüben konnte.