85 UVG i.V.m. Art. 52 VUV erlassene Richtlinie der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit Nr. 6512 sowie die Richtlinien der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) heranzuziehen (vgl. E.3.2 von BGer 6S.311/2005 vom 26.10.2005). Dem Berufungsführer 1 kam gegenüber dem Straf- und Zivilkläger zum Zeitpunkt des Unfalls eine Vorgesetztenstellung zu. Die der Arbeitgeberin M.________ AG obliegende Pflicht zum Schutz der Arbeitnehmer bzw. Unfallverhütung gemäss Art. 328 Abs. 2 OR und Art. 6 Abs. 1 ArG traf ihn damit – im Verhältnis zum Strafund Zivilkläger – in eigener Person.