6 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11) wiederholt diese Pflicht mit demselben Wortlaut. Weiter ist die Arbeitgeberin auch nach Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Darüber hinaus sind die gestützt auf Art.