57 b) Sorgfaltspflicht Rechtsquelle der Sorgfaltspflicht ist vorliegend das Gesetz: Art. 328 Abs. 2 OR statuiert die Pflicht der Arbeitgeberin, zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, soweit es ihr mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung billigerweise zugemutet werden kann. Art. 6 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes (ArG;