Und schliesslich getraute sich der Straf- und Zivilkläger, obwohl er Angst davor hatte, in die Maschine zu greifen und zu sprayen, nicht, sich den Anweisungen seines Vorgesetzten zu widersetzen. Dem Straf- und Zivilkläger kann mithin nicht vorgeworfen werden, er hätte den Auftrag des Berufungsführers 1 weitergehend hinterfragen bzw. die Ausführung verweigern müssen. Abweichend von den vorinstanzlichen Feststellungen verneint die Kammer deshalb ein Selbstverschulden gänzlich.