Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, durfte er zudem darauf vertrauen, dass die Anweisung des Schichtleiters Berufungsführers 1 eine Risikoanalyse beinhaltet und er die Anweisung ohne Eigengefährdung umsetzen kann. Ausserdem muss die Tatsache, dass der Berufungsführer 1 vor seinen Augen gesprayt hat, um es ihm vorzuzeigen, beim Straf- und Zivilkläger zusätzlich Vertrauen in die angebliche Gefahrlosigkeit des Sprayens erweckt haben. Und schliesslich getraute sich der Straf- und Zivilkläger, obwohl er Angst davor hatte, in die Maschine zu greifen und zu sprayen, nicht, sich den Anweisungen seines Vorgesetzten zu widersetzen.