Die Sprayanweisung des Berufungsführers 1 ist mit anderen Worten die alleinige Ursache für das Handeln des Straf- und Zivilklägers. Der Straf- und Zivilkläger hat vor dem Unfall nie – weder an der Unfallmaschine noch an einer anderen Maschine – gesprayt. Er konnte als in Bezug auf die Unfallmaschine nicht technisch ausgebildeter Kontrolleur das Ausmass der Gefahr des Sprayens ausserdem gar nicht abschliessend erkennen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, durfte er zudem darauf vertrauen, dass die Anweisung des Schichtleiters Berufungsführers 1 eine Risikoanalyse beinhaltet und er die Anweisung ohne Eigengefährdung umsetzen kann.