Ein rechtlich relevantes Selbstverschulden des Straf- und Zivilkläger, welches den Kausalzusammenhang ausnahmsweise zu unterbrechen vermöchte, ist aus den folgenden Gründen zu verneinen: Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, handelte Letzterer auf ausdrückliche Anweisung des Berufungsführers 1, welcher ihm gegenüber unbestrittenermassen eine Vorgesetztenposition inne hatte und weisungsbefugt war, hin (vgl. III.9.7. Erteilung und Bestätigung des Sprayauftrags hiervor). Die Sprayanweisung des Berufungsführers 1 ist mit anderen Worten die alleinige Ursache für das Handeln des Straf- und Zivilklägers.