56 a) Kausalität Die Anweisung des Berufungsführers 1 an den Straf- und Zivilkläger, durch die Aussparung in die Maschine zu sprayen, war natürlich kausal für die durch den Straf- und Zivilkläger erlittenen Verletzungen; hätte dieser nicht gesprayt und dazu den Arm ins Innere der Maschine gehalten, hätte er den Arm nicht eingeklemmt und wäre nicht verletzt worden. Weiter ist die Anweisung, der Straf- und Zivilkläger solle seine Hand bzw. seinen Arm durch eine ungesicherte Öffnung in die laufende Tiefziehmaschine ____