570) auch ein Tun vorgeworfen. Und zwar wird ihm vorgeworfen, er habe den Straf- und Zivilkläger pflichtwidrig angewiesen, durch die Aussparung im Schutzgitter zu sprayen («indem er J.________ […] in pflichtwidriger Weise hiess, durch die Aussparung im Schutzgitter der Tiefziehmaschine, […], bei laufender Maschine zu sprayen, […]»). (Er ist auch der einzige Berufungsführer, welchem in zweierlei Hinsicht ein Unterlassen zur Last gelegt wird; er soll sich nämlich auch nicht vergewissert haben, ob der Schaden bereits gemeldet worden war).