10.4.2 Abgrenzung Tun/Unterlassen Dem Berufungsführer 1 wird als einzigem zusätzlich zur Unterlassung («[…] unterliess, für die umgehende Reparatur der […] fehlenden Plexiglasscheibe am Schutzgitter der Tiefziehmaschine _______ resp. für die Ausserbetriebnahme der Maschine zu sorgen») mit Strafbefehl vom 12.02.2013 (pag. 570) auch ein Tun vorgeworfen.