O., N 17 zu Art. 11). Der (hypothetische) Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg schliesslich, ist dann anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (sog. Wahrscheinlichkeitstheorie; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N 18 zu Art. 11 und BGer 6S.311/2005 vom 26.10.2005, E. 3.1.2).