55 scheidend ist die tatsächliche Herrschaft über und Verantwortung für die Gefahrenquelle (BGer 6P.71/2006 vom 14.07.06 E. 3.1). Der «Vorbehalt der Zumutbarkeit normgemässen Verhaltens» läuft auf die Frage der Tatmacht hinaus: Diese fehlt, wenn Interessen des Garanten oder Dritter unverhältnismässig überwiegen (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N 17 zu Art. 11).