Dritter = «gefahrenquellenbezogene Sicherungspflichten») zum Schutz eines Rechtsguts oder mehrerer Rechtsgüter. Diese Garantenpflichten schliessen sich gegenseitig nicht aus; es kommt häufig vor, dass der Handelnde aus der Sphäre der Gefahr und gleichzeitig aus derjenigen des potentiellen Opfers verpflichtet ist (BSK StGB- SEELMANN, N 35 zu Art. 11 mit weiteren Hinweisen). Bei Delikten, die in Unternehmen begangen werden, ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach deren Organisationsstruktur zu bestimmen. Mitarbeitenden kommt eine Garantenstellung nur im Rahmen ihres Aufgabenbereichs und nur insoweit zu, als ihnen auch die entsprechenden Entscheidkompetenzen delegiert sind. Ent-