11 StGB hat eine Person inne, wenn sie rechtlich verpflichtet war, gerade den in concreto eingetretenen Erfolg nach Möglichkeit abzuwenden. Eine moralische oder sittliche Pflicht genügt dabei nicht (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N 7 zu Art. 11). Garantenpflichten lassen sich auf zwei Grundpositionen zurückführen (vgl. BGE 113 IV 68, 73): auf besondere Schutzpflichten für bestimmte Rechtsgüter (= «rechtsgutsbezogene Obhutspflichten») gegen Gefahren oder auf die Verantwortlichkeit für bestimmte Gefahrenquellen (Ingerenz, Verkehrssicherungspflicht, Pflicht zur Beaufsichtigung Dritter = «gefahrenquellenbezogene Sicherungspflichten») zum Schutz eines Rechtsguts oder mehrerer Rechtsgüter.