Das jeder fahrlässigen Handlung in Bezug auf die gebotene Vorsicht innewohnende Unterlassungsmoment entspricht nicht einer Unterlassung im Sinne des unechten Unterlassungsdelikts. Für den weiteren Aufbau des unechten Unterlassungsdelikts ist es zweckmässig, erst nach dem Bestehen einer Garantenpflicht zu fragen, dann nach der Möglichkeit der Erfolgsabwendung, der «Kausalität» und dem subjektiven Tatbestand (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N 5 f. zu Art. 11 sowie BSK StGB-SEELMANN, N 20 zu Art. 11). Eine Garantenstellung i.S.v. Abs. 2 von Art. 11 StGB hat eine Person inne, wenn sie rechtlich verpflichtet war, gerade den in concreto eingetretenen Erfolg nach Möglichkeit abzuwenden.