In erster Linie ist zu entscheiden, ob ein Tun oder ein Unterlassen Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs ist. Nach der in der Schweiz herrschenden Subsidiaritätstheorie ist zu prüfen, ob dem fraglichen Erfolg nicht ein Tun des Täters als reale Ursache zugrunde liegt. Erst wenn dies zu verneinen ist und lediglich hypothetische Kausalität in Frage kommt, darf geprüft werden, ob allenfalls ein unechtes Unterlassungsdelikt vorliegt. Das jeder fahrlässigen Handlung in Bezug auf die gebotene Vorsicht innewohnende Unterlassungsmoment entspricht nicht einer Unterlassung im Sinne des unechten Unterlassungsdelikts.