11 Abs. 3 und 4 StGB). Nach der Definition des Bundesgerichts ist ein unechtes Unterlassungsdelikt gegeben, wenn wenigstens die Herbeiführung des Erfolges durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner besonderen Rechtsstellung dazu auch so sehr verpflichtet war, dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Handeln gleichwertig erscheint (TRECHSEL/JEAN-RICHARD in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, N 4 zu Art. 11). In erster Linie ist zu entscheiden, ob ein Tun oder ein Unterlassen Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs ist.