a - d von Art. 11 StGB). Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte, wobei die Strafe gemildert werden kann (Art. 11 Abs. 3 und 4 StGB).