Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln in den verschiedensten Tätigkeitsbereichen. Sie bezeichnen einerseits das bei der entsprechenden Tätigkeit üblicherweise aufzubringende Mindestmass an Sorgfalt und enthalten andererseits eine Entscheidung darüber, welche Risiken gemeinhin in Betracht gezogen werden müssen. Wo eine derartige Regelung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (BGer 6S.311/2005 vom 26.10.2005, E. 3.1.3).