Das ist vielmehr erst dann gegeben, wenn das Organ oder Glied verstümmelt oder unbrauchbar gemacht wird, wenn es also verloren oder «in seinen Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört ist». (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, N 15 zu Art. 122). In subjektiver Hinsicht müssen die regulären Voraussetzungen der Fahrlässigkeit (Art. 12 Abs. 3 StGB) gegeben sein. (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, N 6 zu Art. 125 mit weiteren Hinweisen). Fahrlässig i.S.v. Art. 12 Abs. 3 StGB handelt ein Täter, wenn er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt.