Als wichtige Glieder i.S.v. Art. 122 Abs. 2 StGB gelten vor allem die Extremitäten, Arme und Beine, Hände und Füsse, aber auch schon Handgelenke, Ellenbogen und Schultern sowie Knie- und Hüftgelenke (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, N 12 zu Art. 122). Auch wenn ein wichtiges Organ beeinträchtigt wird, liegt nicht schon per se eine schwere Körperverletzung vor. Das ist vielmehr erst dann gegeben, wenn das Organ oder Glied verstümmelt oder unbrauchbar gemacht wird, wenn es also verloren oder «in seinen Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört ist». (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, N 15 zu Art. 122).