10.2 Art. 125 Abs. 2 StGB Nach Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2 von Art. 125 StGB). Nach einhelliger Lehre und Praxis ist eine Körperverletzung schwer i.S.v. Art. 125 Abs. 2, wenn sie die Qualifikationsmerkmale der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB erfüllt. Die Qualifikation als schwere Körperverletzung hat bei fahrlässiger Begehung zwar keine Auswirkungen auf den Strafrahmen, bewirkt aber den Wegfall des Antragserfordernisses;