52 kommen bzw. im Arbeitsleben. Die Berufungsführer 1-4 hätten es demnach pflichtwidrig unterlassen, die zur Vermeidung des Unfalls erforderlichen Massnahmen zu treffen. Sie erfüllten somit alle den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassen (pag. 778).