An diesem Ergebnis ändere auch der Umstand nichts, dass der Berufungsführer 3 angeordnet habe, die Maschine müsse weiterlaufen. Im Sinne einer Güterabwägung sei das Rechtsgut der körperlichen Integrität bzw. das Leben eines Mitarbeiters immer höher zu gewichten als potentielle Nachteile im wirtschaftlichen Fort-