Der Strafund Zivilkläger hätte sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht verletzt, wenn die Plexiglasscheibe ordnungsgemäss befestigt gewesen wäre. Die Ausserbetriebnahme bzw. die Reparatur wären verhältnismässig und damit vertretbar gewesen. Die Berufungsführer hätten die Unfallmaschine zumindest im Sinne einer Zwischenlösung provisorisch sichern müssen, beispielsweise durch das Anbringen eines Gefahrenhinweises oder durch Zukleben der Aussparung mit Klebestreifen (pag. 777 f.). An diesem Ergebnis ändere auch der Umstand nichts, dass der Berufungsführer 3 angeordnet habe, die Maschine müsse weiterlaufen.