Ein bewusst weisungswidriges Verhalten des Straf- und Zivilklägers sei ausgeschlossen. Die Sprayanweisung des Berufungsführers 1 sei die Ursache für das Handeln des Straf- und Zivilklägers. Das geringe Selbst- bzw. Mitverschulden des Straf- und Zivilklägers sei juristisch unbeachtlich (pag. 775 ff.). Abschliessend hält die Vorinstanz fest, alle Berufungsführer hätten den eingetretenen Erfolg durch die Ausserbetriebnahme bzw. die Anordnung der Reparatur vermeiden können. Der Strafund Zivilkläger hätte sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht verletzt, wenn die Plexiglasscheibe ordnungsgemäss befestigt gewesen wäre.