Unter dem Titel III.1.2.2.b. Erkennbarkeit/Voraussehbarkeit der Gefahr des Erfolgseintritts kommt die Vorinstanz dann zum Schluss, die Gefahr des Erfolgseintritts sei für die Berufungsführer erkennbar resp. voraussehbar gewesen und ihr Verhalten sei auch ohne Weiteres geeignet gewesen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (pag. 774 f.). Schliesslich sei ein rechtlich relevantes Mitverschulden des Straf- und Zivilklägers vorliegend zu verneinen. Ein bewusst weisungswidriges Verhalten des Straf- und Zivilklägers sei ausgeschlossen.