i.S.v. Art. 28 Abs. 1 und 4 VUV darstelle, nicht betriebssicher gewesen (pag. 772 f.). Sämtliche Gedankenspiele, wonach gefahrlos an der Unfallmaschine habe vorbei gegangen werden können oder zuerst auf das Podest habe gestiegen werden müssen, bevor in den Gefahrenbereich habe gegriffen werden könne, seien irrelevant. Der Straf- und Zivilkläger habe zwar gegen die betrieblichen Weisungen verstossen, allerdings sei er entsprechend angewiesen worden. Es sei also gegen Art. 28 Abs. 1 und 4 VUV verstossen worden, was ein Indiz für die Missachtung der Sorgfaltspflicht i.S.v. Art. 12 Abs. 3 StGB sei (pag. 773 f.). Unter dem Titel III.1.2.2.b.