51 bestritten, dass die Berufungsführer 1 - 4 den Arbeitsunfall nicht durch aktives Tun verursacht hätten. Die Berufungsführer seien zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls bei der M.________ AG angestellt gewesen, wobei sie gegenüber dem Straf- und Zivilkläger alle eine Vorgesetztenfunktion inne gehabt hätten. Die der Arbeitgeberin M.________ AG obliegende Pflicht zum Schutz der Arbeitnehmer bzw. zur Unfallverhütung treffe die Berufungsführer 1 - 4 damit in eigener Person, weshalb ihnen in entsprechendem Umfang eine Garantenstellung zukomme (pag.