Die Kammer geht deshalb davon aus, dass der Berufungsführer 2 die Frage des Straf- und Zivilklägers nach den zu bedienenden Maschinen mit einem «Ja» bestätigen wollte und dabei überhörte, dass er auch noch auf das Sprayen angesprochen worden war. Die Kammer erachtet es mit anderen Worten als erstellt, dass der Straf- und Zivilkläger den Berufungsführer 2 auf das Sprayen ansprach und dass der Berufungsführer 2 den Sprayauftrag – wenn auch unbewusst – bestätigte bzw. dies vom Straf- und Zivilkläger so verstanden wurde. IV. Rechtliche Würdigung