Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Berufungsführer 2 nicht damit rechnete, vom Straf- und Zivilkläger auf das Sprayen angesprochen zu werden. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass der Berufungsführer 2 die Frage des Straf- und Zivilklägers nach den zu bedienenden Maschinen mit einem «Ja» bestätigen wollte und dabei überhörte, dass er auch noch auf das Sprayen angesprochen worden war.