Der Berufungsführer 2 hatte keine Kenntnis vom Sprayauftrag des Berufungsführers 1, den Kontrolleuren ist es gemäss der internen Betriebsordnung eigentlich untersagt, solche Arbeiten zu verrichten, der Berufungsführer 2 war mit einem Problem an einer anderen Maschine beschäftigt, die Schichtleiter waren aufgrund des Produktionsdrucks wohl auch gestresst und die Verständigung mit dem Straf- und Zivilkläger war zumindest nicht unproblematisch. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Berufungsführer 2 nicht damit rechnete, vom Straf- und Zivilkläger auf das Sprayen angesprochen zu werden.