Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer ein Missverständnis zwischen dem Berufungsführer 2 und dem Straf- und Zivilkläger aus den folgenden Gründen als wahrscheinlich: Der Berufungsführer 2 hatte keine Kenntnis vom Sprayauftrag des Berufungsführers 1, den Kontrolleuren ist es gemäss der internen Betriebsordnung eigentlich untersagt, solche Arbeiten zu verrichten, der Berufungsführer 2 war mit einem Problem an einer anderen Maschine beschäftigt, die Schichtleiter waren aufgrund des Produktionsdrucks wohl auch gestresst und die Verständigung mit dem Straf- und Zivilkläger war zumindest nicht unproblematisch.