Hinzu kommt, dass keiner der anderen Berufungsführer den Berufungsführer 2 belastet, bzw. angegeben hat, dieser hätte den Sprayauftrag an den Straf- und Zivilkläger bestätigt (vgl. beispielhaft die Aussagen des Berufungsführers 1 auf pag. 67 Z. 251 ff.). Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer ein Missverständnis zwischen dem Berufungsführer 2 und dem Straf- und Zivilkläger aus den folgenden Gründen als wahrscheinlich: