Dies hätte mir eben gesagt werden sollen. A.________ hätte zu mir kommen müssen und mir sagen müssen, Du musst dann bei dieser Maschine sprayen. Dann hätte er mir auch gleich die Spraydose geben können. Das ist aber eben so nicht passiert. Ich hätte gewusst, wie ich sprayen müsste. Ich hätte gewusst, dass ich die Maschine abstellen muss und erst danach sprayen darf.» (pag. 653 Z. 17 ff.). Hinzu kommt, dass keiner der anderen Berufungsführer den Berufungsführer 2 belastet, bzw. angegeben hat, dieser hätte den Sprayauftrag an den Straf- und Zivilkläger bestätigt (vgl. beispielhaft die Aussagen des Berufungsführers 1 auf pag.