73 Z. 44 ff.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 07.12.2011 führte der Berufungsführer 2 auf Vorhalt der Angaben des Straf- und Zivilklägers, wonach er, der Berufungsführer 2, diesem gesagt habe, er solle sprayen, aus: «Das stimmt nicht. Er musste einfach drei Maschinen machen. Ich habe ihm nicht gesagt, dass er sprayen soll. Ich war ganz baff als ich gehört habe, dass dieser Unfall wegen dem Sprayen passiert ist.» (pag. 83 Z. 307 ff.). Der Berufungsführer 2 hat ausserdem während des gesamten Verfahrens konstant angegeben, erst nachträglich von dem durch den Berufungsführer 1 erteilten Sprayauftrag erfahren zu haben und dass er